Ein gutes Ende: Vereinbarung mit der EKM über die Weihe von Pater Franz

Nach fast 10-monatigem Ringen hat die Auseinandersetzung um die Bischofsweihe von Pater Franz ein gutes Ende genommen.

Eine Wende hatte sich ja schon im Oktober abgezeichnet, als Gespräche mit der neuen Kirchenleitung in Magdeburg aufgenommen wurden und man sich schnell einig war, diesen Konflikt theologisch und friedlich lösen zu wollen.

Im weiteren Verlauf wurde, wie in anderen Artikeln schon erwähnt, erst die Beurlaubung von Pfarrer Schwarz aufgehoben , alsdann folgten theologische Gespräche  – u.a. mit Pfr. Dr.Dr. h.c. Gunther Wenz, der von der Landeskirche dazu beauftragt wurde.

Dessen Stellungnahme können Sie weiter unten einsehen.

Aufgrund dieser Vorgespräche, und im gegenseitigen Wollen, die Sache  friedlich zu lösen, kam es dann zur Vereinbarung, wie Sie sie unten sehen können. (Zum Vergrößern der Dokumente bitte darauf klicken)

Stellungnahme Prof. Dr. Wenz

Wir Brüder vom Priorat St. Wigberti und natürlich auch unser Prior Pater Franz sind es Ihnen, die sich für uns eingesetzt, mit uns darüber gebetet und uns unterstützt haben, schuldig, dieses wunderbare Ergebnis mitzuteilen.

Vereinbarung mit der EKM

Alles braucht seine Zeit, besonders das Gute,  eben weil Gott auch auf krummen Linien gerade schreibt.

Wir danken Allen, die um diese Lösung gerungen haben und uns gut gesonnen waren. Besonderer Dank geht an dieser Stelle an Frau Landesbischöfin Junkermann und OKR Dr.  Frühwald  seitens der Landeskirche.

Ein besonderer Dank geht auch and die Gemeindekirchenräte und die Gemeindeglieder, die sich so für uns eingesetzt haben. Und natürlich an alle anderen, die die Hoffnung nie aufgaben, in der Anfechtung stark blieben und für unsere Kirche diesen Schritt ermöglicht haben. Es wären  einfach zuviele, als dass wir sie alle aufzählen könnten !

Vergelt’s Gott!

Ihre Brüder von St. Wigberti

www.wigberti.de

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Neue Webseite 2010

Das Kloster bekommt eine neu überarbeitete Webseite

In wenigen Tagen wird sie online gehen, die neu gestaltete Webseite des Klosters – unter der altbekannten Adresse: http://www.wigberti.de.

Bitte haben Sie noch ein bisschen Geduld, denn es wird eben nicht nur das Design geändert, sondern auch die Inhalte komplett überarbeitet. Hinzu werden neue Abschnitte und Themen kommen, wie z.B. ein Klosterarchiv und eine Multimedia-Gallerie.

Hier schon einmal ein Vorblick auf die Webseite in „neuem Gewand“

Das neue Design der Klosterhomepage

Wir Brüder wünschen allen Mitlesern

ein gesegnetes und friedvolles Jahr 2010!

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Beurlaubung von Pfarrer Franz Schwarz aufgehoben

Liebe Mitleser, Mitschreiber und Geschwister!
Nach 4 1/2 Monaten des Ringens und Betens erging nun die Entscheidung der Disziplinarkammer für das Gebiet der ehemaligen Thüringer Landeskirche Thüringen in Jena, die Dienstuntersagung für Pfarrer Schwarz aufzuheben.

Seit 4 Monaten wird dieses Ringen, ausgelöst durch eine Pressemitteilung der EKM, auch mehr oder weniger in der Öffentlichkeit ausgetragen, was wir uns sicherlich nicht so gewünscht haben.
Allerdings war die breite Mehrheit der Öffentlichkeit auch ein gewisser Schutz für uns Brüder und Pater Franz und so sind wir es Ihnen allen auch geschuldet, die Begründung der Disziplinarkammer nachzureichen.
In uns schwelt kein Groll oder Zorn über die Menschen, die diese für uns schwere Zeit verursacht haben – jedoch eine gewisse Enttäuschung über die Art des Umgangs.
Wie es zur Dienstuntersagung über diesen langen Zeitraum kam, ist in anderen Artikeln dieses Blog hinlänglich zu lesen.
Die Begründung zur Aufhebung seitens der Disziplinarkammer in Jena sei hier auszugsweise dargestellt:

„In dem Verfahren
nach §§ 12, 127 Disziplinargesetz der VELKD….
….hat die Disziplinarkammer für das Gebiet der ehemaligen Thüringer Landeskirche Thüringen
am 13.10.2010 b e s c h l o s s e n:
Die Dienstuntersagung wird aufgehoben.
Die Landeskirche hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.


Die nach § 127 Abs. 4 der Disziplinarordnung als Antrag auf Überprüfung zu wertende Beschwerde des Beschuldigten führt zur Aufhebung der Dienstuntersagung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die auf dem Beschluss vom 7.Juli beruhende Maßnahme durch die „einleitende Stelle“ im Sinne von § 11 Disziplinargesetz erfolgt ist. Jedenfalls ist sie nicht, wie nach § 127 Abs. 1 Disziplinargesetz vorausgesetzt, „um des Amtes willen dringend geboten“.

Aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen entscheidet die einleitende Stelle gemäß § 14 Disziplinargesetz nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie das Verfahren einstellt, eine Disziplinarverfügung erlässt, das Spruchverfahren herbeiführt oder- als stärkste Maßnahme, das förmliche Verfahren nach § 37 einleitet. Steht danach noch nicht einmal fest, dass eine Amtspflichtverletzung des Beschuldigten vorliegt und diese zu der schärfsten Reaktion der einleitenden Stelle führen wird, so kann die Dienstuntersagung nach der Systematik des Gesetzes und nach der „ratio legis“ nur angeordnet werden, wenn sie „dringend geboten“ ist. Davon kann aber nach Lage der Sache keine Rede sein. Dagegen spricht schon die schleppende Art der Ermittlungen der Landeskirche. Der Sachverhalt, wie er sich derzeit präsentiert, ist seit der Unterredung mit dem bisherigen Landesbischof im Mai 2009 unverändert.

Theologische Klärungen, ob sich die Verhaltensweise des Beschuldigten mit den evangelischen Bekenntnissen und der Ordnung der Landeskirche vereinbaren lässt, sind – jedenfalls aktenkundig – nicht erfolgt. Im Hinblick auf das bislang unbeanstandete dienstliche Verhalten des Beschuldigten und seiner allgemeinen Wertschätzung ist zweifelhaft, ob seine Verhaltensweise sich überhaupt als bewusste Zuwiderhandlung gegen die Ordination versteht oder als ein Verhalten, das auf unterschiedlichem theologischem Verständnis beruht und dessen Klärung nach § 64 Pfarrergesetz nicht im Disziplinarverfahren, sondern im Lehrbeanstandungsverfahren zu erfolgen hat. Die einleitende Stelle hält den Sachverhalt für nicht entscheidungsreif, wie die Einleitung weiterer Ermittlungen zeigt. Unter diesen Umstän-den lässt es sich, auch im Hinblick auf den Grundrechtsschutz des Beschuldigten nicht recht-fertigen, eine praktisch zu einem Berufsverbot führende Dienstuntersagung aufrechtzuerhalten. Die Abwägung der Folgen für den Beschuldigten und des Risikos für das evangelische Grund-verständnis und das Gemeindeleben führt zu dem Schluss, dass eine solche Untersagung des Dienstes jedenfalls nicht „dringend geboten“ ist.
Die ist auch nicht unter dem Aspekt einer angeblichen Nichtanzeige einer „Nebentätigkeit“ zu rechtfertigen. Es fehlt jeder konkrete Vortrag zu einem Nebentätigkeits-Verhältnis, so dass die Wertung des Landekirchenrates, der Beschuldigte habe eine Anzeigepflicht schuldhaft verletzt, keine Grundlage hat.
Nach allem ist die Dienstuntersagung aufzuheben.“

_____________________________________________________________________________________________________________
Soweit die Auszüge aus der Begründung. Nun können Sie sich ein Bild über die Situation machen.
Wir Brüder und auch Pater Franz bedanken uns bei allen, die uns durch Ihre Gebete, Tröstungen, tatkräftige Unterstützung und Ihr Wohlwollen uns gegenüber, geholfen haben, an den jetzigen Punkt zu kommen.
Wir werden sehen, wie es weitergeht und legen auch weiterhin alles in Gottes Hand.

Mit herzlichen Grüßen, Br. Klaus

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Presseartikel

Es ist ja schon skurril, was man so alles zum Thema Pfarrer Schwarz in der Zeitung liest.
Besonders „Glaube+Heimat“ tut sich ja besonders hervor, wenn es darum geht, die Sache durch Halbwahrheiten ins falsche Licht zu rücken. Die Krönung jedoch war eine Karikatur, die dort heute (am 02.07.09) abgebildet war.

 karrikatur (Quelle Glaube und heimat)

was wollte uns der Zeichner damit sagen….????

Mir fallen eigentlich nur zwei Gedanken und Bilder dazu ein:

1. Nicht immer ist Weg, den die breite Masse geht, der Richtige.
Wie war das noch…“wessen Brot ich eß, dessen Lied ich sing“

2. Da vergleiche ich die Karikatur doch lieber mit dem Bild „Der breite und der schmale Weg“ – und gehe gerne den schmalen und beschwerlichen.

Der breite und der schmale Weg

Was aber soll eigentlich eine Karikatur zu diesem ernsten Thema ? Hier geht es unter anderem um die Existenz eines Lebenswerkes.
Das sollte sich der Zeichner vielleicht auch mal bewußt machen. Diffamierung gehört wohl zum Geschäft…
Aber immerhin…der kleine einsame Mann geht aus dem Regen heraus….

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Werningshäuser Kirchturm hat ein neues Dach

Mal etwas anderes, denn das Leben in Gemeinde und Kloster geht trotz allem weiter!
Mit Freude können wir verkünden, daß der Kirchturm St. Wigbert nun neugedeckt in voller Pracht erstrahlt.
Keine Gelder von Denkmalschutz oder Landeskirche, nein, alleine Spenden und tatkräftige Unterstützung der Kirchgemeinde und die Brüder von St. Wigberti, sowie viele Spender aus dem Freundeskreis haben es möglich gemacht.
VERGELT’S GOTT !
(Noch ist zwar nicht alles bezahlt, aber wir arbeiten dran. Wenn Sie möchten, können Sie uns unterstützen. Informationen und Bilder vom Kirchturm finden Sie hier auf unserer Webseite.

Wir wollen weiter Kirche bauen – nach außen und nach innen!

Die neue Wetterfahne

Die neue Wetterfahne

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Verfahren zur Beurlaubung von Pfarrer Schwarz

Hier nun einige Erklärungen und Hintergründe zur Weihe und zum Verfahren, wie es zu der Beurlaubung kam. Die Pressemitteilung der EKM war aus unserer Sicht doch etwas einseitig.

Die Verfahrensweise, die zur sofortigen Beurlaubung von Pfarrer Schwarz führte

Pfarrer Franz Schwarz wurde am 25.04.09 innerhalb der Bruderschaft St. Wigbert, in der er Prior ist und des hochkirchlichen Apostolates St. Ansgar, und nur für diese Gemeinschaften in einem nicht-öffentlichen Gottesdienst zum Leiter, d.h. Bischof geweiht. Dieser Bischofsstatus ist und bleibt ein leitender Dienst innerhalb und für den Konvent der Wigberti-Brüder und des hochkirchlichen Apostolates St. Ansgar. Es hat nichts mit dem Dienst eines Landesbischofs zu tun.

Sowohl die St. Ansgar- als auch die Wigberti-Bruderschaft sind und bleiben Teil des lutherischen Bekenntnisses und ihrer Landeskirchen. Es kann keine Rede von Kirchenspaltung oder Trennung sein, denn sowohl St. Ansgar als auch alle anderen in Deutschland existierenden hochkirchlichen Bruderschaften verstehen sich seit Jahrzehnten als Bekenntnisgemeinschaften auf dem Boden der Confessia Augustana und in Fortsetzung der Reformation Martin Luther (Ecclesia semper reformanda ).

In den seit 1916 sich in verschiedenen Teilen Deutschlands gegründeten Hochkirchlichen Bruderschaften ist es das Ziel das innerkirchliches und gottesdienstliches Leben nach dem Vorbild Luthers zu bewahren und befördern.

Trotz aller Beteuerungen der hochanzuerkennenden Lebensleistung von Pfarrer Franz Schwarz und trotz aller Beteuerung der hohen Wertschätzung seiner doppelten Arbeit in seinem 33 jährigen Dienst als Pfarrer und zugleich Prior seines Klosters, beansprucht die EKM in der Person des amtierenden Leiters des Landeskirchenamtes Probst Dr. Mikosch alleine aus, mit und durch Kirchengesetze zu handeln.

So sei es auch nur aufgrund geltender Kirchengesetze gehandelt, wenn Pfarrer Schwarz nach §64 Pfarrerdienstgesetz zwangsweise beurlaubt ist. Diese Beurlaubung stelle noch keine Disziplinarstrafe dar. Die nun, nach genau 3 Wochen eingegangene Begründung zielt im Wesentlichen auf einen Pflichtverstoß seitens Pfarrer Schwarz hin, der die bevorstehende Weihe und das damit verbundene Leitungsamt als Nebentätigkeit
nicht bei seinen Vorgesetzten angezeigt hat. Desweiteren soll geprüft werden, ob Pfarrer Schwarz noch auf dem Boden des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses der EKM steht.
Es ist zu befürchten, daß ein von der EKM zu prüfendes Disziplinarverfahren viele Monate in Anspruch nehmen könnte, wenn alleine schon die Begründung einer sofortigen Beurlaubung 3 Wochen auf sich warten ließ.

Ein solches Verfahren, 6 Monate vor dem Ruhestand von Pfarrer Schwarz, ähnelt sehr dem feudalen Tribunalrecht des 16. Jahrhunderts. In einem modernen Kirchenrecht im 21. Jahrhundert und in einer synodal verfaßten Kirche wäre Anderes zu erwarten.

Pfarrer Schwarz hatte während seiner Einvernahme 15 Minuten Bedenkzeit, eine vorformulierte Erklärung zu unterschrieben. Der zu diesem Zeitpunkt noch 3 Tage amtierende Landesbischof Dr. Kähler verstand darunter den Widerruf der Weihe. Es ist jedoch faktisch unmöglich, weder Weihen noch z.B. Taufen zu widerrufen.
Pfarrer Schwarz fühlte sich dazu genötigt unter Androhung sofortiger Suspendierung und eines Lehrzuchtverfahrens.

Die unter diesen Umständen abgenötigte Unterschrift nahm Pfarrer Schwarz später zurück.
In wie fern ein solcher Vorgang dienstrechtlich zumindest fragwürdig ist, bleibt zu prüfen.
Daß es einem altgedienten, vor dem Ruhestand stehenden Pfarrer und seiner Lebensleistung gegenüber eine fassungslos machende, ethische Entgleisung ist, steht schon jetzt außer Frage.

Ganz zu schweigen von dem unwiederbringlichen Schaden, der erst durch die Beurlaubung im Kirchspiel Werningshausen angerichtet wurde. Es war 3 Tage vor dem hl. Pfingstfest mit Konfirmationen; Fortwährend werden Taufen von den Eltern zurückgestellt, Leittragende wie Brautpaare enttäuscht etc. Ferner werden sowieso schon überlasteten Pfarrern weitere Dienste zugewiesen. Regelrechte Gnadengesuche von Gemeindegliedern, die Beurlaubung kurzfristig auszusetzen, um beispielsweise ein Kind taufen zu lassen, wurden abgelehnt.

Abgesehen von den wöchentlich Hunderten Besuchern des Kloster aus nah und fern, die fortwährend Fragen stellen und ratlos über solches kirchenleitendes Handeln bleiben.

Anläßlich der Einvernahme von Pfarrer Schwarz im LKA, die telefonisch und ohne Angabe von Gründen erfolgte, gab der damalige Landesbischof Dr. Kähler folgendes zu Protokoll:

„Der Landesbischof bittet ausdrücklich, …keine Öffentlichkeit herzustellen. …Seitens der LK wird es daher keine Pressemeldung geben…“

Pfarrer Schwarz wurde mit dieser Vereinbarung geschadet, nur weil er sich daran gehalten hat. Im Gegensatz dazu gab die Landeskirche nämlich Ihrerseits am 16.06. eine Presseerklärung heraus.

Pfarrer Schwarz wird in der Pressemitteilung der EKM vom 16. Juni 09 vorgeworfen durch seine hochkirchliche Bischofsweihe „gegen alle Regeln der Verfassung innerhalb seiner eigenen Landeskirche“ verstoßen, und „damit die Gemeinschaft der Landeskirche verlassen“ zu haben.

Zusammenfassend:
a) Das Amt des Bruderschafts-Bischofs wirkt durch den Dienst des Wortes und der Sakramente sowie der Ermutigung zum christusgemäßen Wandel; es wirkt nicht durch kirchenregimentliche Funktionen und andere kirchenrechtlich festgelegte Aufgaben.
b) Dieses Amt wirkt durch Leitung und Integration des Kreises der Brüder.
c) Dieses Amt wirkt durch den Dienst geistlicher Beratung und Seelsorge einschließlich der Möglichkeit zur persönlichen Beichte.
d) Dieses Amt vertritt die Bruderschaft nach außen, auch gegenüber den Kirchen.
e) Dieses Amt ist nicht dazu da, kirchenregimentliche, kirchenaufsichtliche oder sonstige Akte kirchenrechtlicher Art vorzunehmen. Es soll vielmehr helfen, daß wir mit gutem Gewissen in den Gemeinden und in der Landeskirche unseren Dienst mit Liebe tun.
f) In diesem Sinne sehen die Bruderschaften kein Verhältnis der Spannung oder gar des Widerspruchs zwischen dem Dienst des Bruderschafts-Bischofs und den Bischöfen der Landeskirche.
g) Mit diesem Amt ist also kein neues „ministerium“ neben dem durch Ordination begründeten kirchlichen Amt entstanden.

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offener Brief der Kirchgemeinden und andere Reaktionen

Die Kirchgemeinden unseres Kirchspiels (Werningshausen, Haßleben und Nöda) wendeten sich kürzlich in einem offenen Brief an Herrn Bischof Probst Mikosch:

Sehr geehrter Herr Bischof Dr. Mikosch,

mit großer Bestürzung haben wir, die Gemeindekirchenräte von Werningshausen, Haßleben und Nöda, von der Suspendierung unseres verehrten Pfarrers Franz Schwarz erfahren. Das hat uns schwer getroffen, weil er in den 30 Jahren Pfarrdienst in unseren Dörfern zum Bruder, Freund und Seelsorger geworden ist. Wir haben seiner aufopfernden Arbeit viel zu verdanken. Unser Gemeindeleben war so bunt und mitreißend, wie wir es uns nur wünschen konnten.

In den schweren Jahren der DDR haben er und seine Brüder es geschafft, unsere Kirchen, die kurz vor dem Verfall standen, zu retten. Sie haben mit ihrer tiefen Gottesliebe die Kirchgemeinden, die nahe am Verzweifeln waren, wieder aufgebaut und zusammengehalten. Pfarrer Schwarz war immer zur Stelle, wenn ein Mitglied unserer Kirchgemeinden seelsorgerische Hilfe brauchte. Er besuchte Kranke und Todgeweihte, feierte mit ihnen am Krankenbett das Abendmahl und suchte stets das Gespräch mit den Gläubigen. Sein tiefer Glauben, seine unzerstörbare Liebe zu Gott, seine Treue zur Kirche und seine Freude an seiner christlichen Aufgabe waren uns all die Jahre ein Vorbild und haben viele Zweifler überzeugt.

Umso schwerer hat es uns jetzt getroffen, dass unser allseits beliebter Pfarrer für seine Entscheidung, sich innerhalb der Bruderschaften weihen zu lassen, so hart bestraft wurde. Wir wollen Probst Werneburg widersprechen, der die Beurlaubung des Pfarrers in unserem Beisein als Rückzug zum Nachdenken und nicht als Strafe bezeichnet. Es ist aus unserer Sicht aber die schlimmste Strafe, die wir uns für unseren Pfarrer denken können. Sie haben ihm damit das Liebste genommen, was er hatte, den Dienst zu Ehren Gottes. Er wird, so kurz vor dem Ende seines verdienstvollen Berufslebens, daran zerbrechen.

Auch wir Kirchgemeinden wurden mit der Suspendierung wenige Tage vor Pfingsten sehr hart bestraft. Neben dem Hochfest der Gründung der Kirche Jesu, wollten wir in Haßleben die Bekrönung unserer Kirche nach jahrelanger harter Arbeit feiern. Hinzu kamen Konfirmationen in Nöda sowie Goldene und Diamantene Konfirmationen in Werningshausen und Haßleben. Auch bei einer Taufe und einer Hochzeit standen wir plötzlich ohne unseren Pfarrer und Organisten da. Es wurden traurige Feste, denn es fehlte derjenige, dem wir so viel zu verdanken haben.

Die jetzt öffentlich gemachte Entscheidung der Kirchenleitung wird in unseren Kirchengemeinden verheerende Folgen haben. In ersten Gesprächen treffen wir auf großes Unverständnis und Zorn. Der Ruf unserer Kirche, also auch Ihrer, wird damit beschädigt. Es kann doch nicht die Absicht der Kirchenleitung sein, in wenigen Stunden zu zerstören, was in vielen Jahren mühsam aufgebaut wurde. Wir Gemeindekirchenräte versuchen, aus Liebe zu Gott und seiner Kirche sowie aus Dankbarkeit gegenüber unserem Pfarrer, das Gemeindeleben lebendig zu halten. Das fällt uns derzeit aber sehr schwer.

Pfarrer Schwarz hat uns gelehrt, dass man die Größe des Glaubens an der Liebe erkennt, die keinen ausschließt, sondern alle einschließt. Wir bitten Sie um christliche Vergebung und Gnade für unseren Pfarrer. Wir sind überzeugt, dass Gnade niemand eher verdient hat als unser Pfarrer. Sie können diese Gnade gewähren.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag der Gemeindekirchenräte von Haßleben, Werningshausen und Nöda

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Beurlaubung von Pfarrer Schwarz

Dieser BLOG dient einem fairen Gedanken-und Meinungsaustausch. Solange da nichts „unter die Gürtellinie“ geht, sind alle Meinungen willkommen.

Nachdem, wie in vielen Medien zu lesen und sehen war, Pfarrer Schwarz beurlaubt wurde, weil er sich, laut Probst Mikosch „gegen alle Regeln der Verfassung innerhalb seiner eigenen Landeskirche zum ‚Bischof‘
weihen“ lassen hat, würde mich an dieser Stelle schon einmal Ihre Meinung interessieren.

Wer jetzt nicht weiß, worum es geht, sollte sich vorerst über uns www.wigberti.de und über die Sachlage informieren.
Hier nun die Pressemitteilung der EKM vom 16.06.2009:

Pressemitteilung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
EKM untersagt Pfarrer von Werningshausen den Pfarrdienst:
Prior Schwarz hat sich zum „Bischof“ eines Apostolats „weihen“ lassen
Dem Pfarrer und Prior des Evangelischen Klosters St. Wigberti in Werningshausen, Pfarrvikar Franz Schwarz, ist vom Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) die Ausübung des Dienstes als Pfarrer untersagt worden. Schwarz hatte sich am 25. April 2009 durch den Bremer Pfarrer i.R. Karsten Bürgener, der den (rpt. den) „Hochkirchlichen Apostolat St. Ansgar“ vertritt, in Werningshausen zum „Bischof“ des Apostolats „weihen“ lassen. Schwarz (64) ist seit 1978 Pfarrer in Werningshausen bei Sömmerda und seit 1987 Prior des Klosters St. Wigberti. Erst im Oktober des vergangenen Jahres hatte das Kollegium der EKM die seit 1987 geltende Anerkennung des Priorats als Bruderschaft in der EKM bestätigt und es so unter die EKM-Verfassung gestellt.
„Wer sich gegen alle Regeln der Verfassung innerhalb seiner eigenen Landeskirche zum ‚Bischof‘ weihen lässt, hat damit die Gemeinschaft der Landeskirche verlassen“, erklärt der stellvertretende Landesbischof, Propst Dr. Hans Mikosch. Laut Verfassung der EKM gibt es nur eine Landesbischöfin oder einen Landesbischof sowie die Regionalbischöfe. Diese werden von der Landessynode für eine Amtszeit von zehn Jahren gewählt.
Die Landeskirche wurde jüngst über eine Internetseite auf den Vorgang aufmerksam. Schwarz war
unmittelbar danach ins Landeskirchenamt gebeten worden. Im Ergebnis des Gespräches zwischen Schwarz und Landesbischof Christoph Kähler hatte Schwarz am 28. Mai seine sogenannte „Bischofsweihe“ schriftlich bedauert und für nichtig erklärt. Diese Erklärung hat Schwarz jedoch am 2. Juni widerrufen. Ein erneutes Gespräch zwischen Schwarz und Mikosch ist am vergangenen
Wochenende ergebnislos verlaufen.
Schwarz ist es mit der Entscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamtes untersagt, zu taufen und das Abendmahl zu spenden sowie zu predigen. Während des vierteljährigen Zeitraums, in dem Schwarz
keinen Dienst ausüben darf, wird durch das Landeskirchenamt geprüft, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Davon unberührt, so Mikosch, bleibt die Wertschätzung der Arbeit der Bruderschaft St.
Wigberti.


Gerne würden wir Ihre Kommentare lesen.

Gott befohlen,
Br. Klaus
Priorat St. Wigberti

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