22. Juni 2009 · 17:14
Hier nun einige Erklärungen und Hintergründe zur Weihe und zum Verfahren, wie es zu der Beurlaubung kam. Die Pressemitteilung der EKM war aus unserer Sicht doch etwas einseitig.
Die Verfahrensweise, die zur sofortigen Beurlaubung von Pfarrer Schwarz führte
Pfarrer Franz Schwarz wurde am 25.04.09 innerhalb der Bruderschaft St. Wigbert, in der er Prior ist und des hochkirchlichen Apostolates St. Ansgar, und nur für diese Gemeinschaften in einem nicht-öffentlichen Gottesdienst zum Leiter, d.h. Bischof geweiht. Dieser Bischofsstatus ist und bleibt ein leitender Dienst innerhalb und für den Konvent der Wigberti-Brüder und des hochkirchlichen Apostolates St. Ansgar. Es hat nichts mit dem Dienst eines Landesbischofs zu tun.
Sowohl die St. Ansgar- als auch die Wigberti-Bruderschaft sind und bleiben Teil des lutherischen Bekenntnisses und ihrer Landeskirchen. Es kann keine Rede von Kirchenspaltung oder Trennung sein, denn sowohl St. Ansgar als auch alle anderen in Deutschland existierenden hochkirchlichen Bruderschaften verstehen sich seit Jahrzehnten als Bekenntnisgemeinschaften auf dem Boden der Confessia Augustana und in Fortsetzung der Reformation Martin Luther (Ecclesia semper reformanda ).
In den seit 1916 sich in verschiedenen Teilen Deutschlands gegründeten Hochkirchlichen Bruderschaften ist es das Ziel das innerkirchliches und gottesdienstliches Leben nach dem Vorbild Luthers zu bewahren und befördern.
Trotz aller Beteuerungen der hochanzuerkennenden Lebensleistung von Pfarrer Franz Schwarz und trotz aller Beteuerung der hohen Wertschätzung seiner doppelten Arbeit in seinem 33 jährigen Dienst als Pfarrer und zugleich Prior seines Klosters, beansprucht die EKM in der Person des amtierenden Leiters des Landeskirchenamtes Probst Dr. Mikosch alleine aus, mit und durch Kirchengesetze zu handeln.
So sei es auch nur aufgrund geltender Kirchengesetze gehandelt, wenn Pfarrer Schwarz nach §64 Pfarrerdienstgesetz zwangsweise beurlaubt ist. Diese Beurlaubung stelle noch keine Disziplinarstrafe dar. Die nun, nach genau 3 Wochen eingegangene Begründung zielt im Wesentlichen auf einen Pflichtverstoß seitens Pfarrer Schwarz hin, der die bevorstehende Weihe und das damit verbundene Leitungsamt als Nebentätigkeit
nicht bei seinen Vorgesetzten angezeigt hat. Desweiteren soll geprüft werden, ob Pfarrer Schwarz noch auf dem Boden des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses der EKM steht.
Es ist zu befürchten, daß ein von der EKM zu prüfendes Disziplinarverfahren viele Monate in Anspruch nehmen könnte, wenn alleine schon die Begründung einer sofortigen Beurlaubung 3 Wochen auf sich warten ließ.
Ein solches Verfahren, 6 Monate vor dem Ruhestand von Pfarrer Schwarz, ähnelt sehr dem feudalen Tribunalrecht des 16. Jahrhunderts. In einem modernen Kirchenrecht im 21. Jahrhundert und in einer synodal verfaßten Kirche wäre Anderes zu erwarten.
Pfarrer Schwarz hatte während seiner Einvernahme 15 Minuten Bedenkzeit, eine vorformulierte Erklärung zu unterschrieben. Der zu diesem Zeitpunkt noch 3 Tage amtierende Landesbischof Dr. Kähler verstand darunter den Widerruf der Weihe. Es ist jedoch faktisch unmöglich, weder Weihen noch z.B. Taufen zu widerrufen.
Pfarrer Schwarz fühlte sich dazu genötigt unter Androhung sofortiger Suspendierung und eines Lehrzuchtverfahrens.
Die unter diesen Umständen abgenötigte Unterschrift nahm Pfarrer Schwarz später zurück.
In wie fern ein solcher Vorgang dienstrechtlich zumindest fragwürdig ist, bleibt zu prüfen.
Daß es einem altgedienten, vor dem Ruhestand stehenden Pfarrer und seiner Lebensleistung gegenüber eine fassungslos machende, ethische Entgleisung ist, steht schon jetzt außer Frage.
Ganz zu schweigen von dem unwiederbringlichen Schaden, der erst durch die Beurlaubung im Kirchspiel Werningshausen angerichtet wurde. Es war 3 Tage vor dem hl. Pfingstfest mit Konfirmationen; Fortwährend werden Taufen von den Eltern zurückgestellt, Leittragende wie Brautpaare enttäuscht etc. Ferner werden sowieso schon überlasteten Pfarrern weitere Dienste zugewiesen. Regelrechte Gnadengesuche von Gemeindegliedern, die Beurlaubung kurzfristig auszusetzen, um beispielsweise ein Kind taufen zu lassen, wurden abgelehnt.
Abgesehen von den wöchentlich Hunderten Besuchern des Kloster aus nah und fern, die fortwährend Fragen stellen und ratlos über solches kirchenleitendes Handeln bleiben.
Anläßlich der Einvernahme von Pfarrer Schwarz im LKA, die telefonisch und ohne Angabe von Gründen erfolgte, gab der damalige Landesbischof Dr. Kähler folgendes zu Protokoll:
„Der Landesbischof bittet ausdrücklich, …keine Öffentlichkeit herzustellen. …Seitens der LK wird es daher keine Pressemeldung geben…“
Pfarrer Schwarz wurde mit dieser Vereinbarung geschadet, nur weil er sich daran gehalten hat. Im Gegensatz dazu gab die Landeskirche nämlich Ihrerseits am 16.06. eine Presseerklärung heraus.
Pfarrer Schwarz wird in der Pressemitteilung der EKM vom 16. Juni 09 vorgeworfen durch seine hochkirchliche Bischofsweihe „gegen alle Regeln der Verfassung innerhalb seiner eigenen Landeskirche“ verstoßen, und „damit die Gemeinschaft der Landeskirche verlassen“ zu haben.
Zusammenfassend:
a) Das Amt des Bruderschafts-Bischofs wirkt durch den Dienst des Wortes und der Sakramente sowie der Ermutigung zum christusgemäßen Wandel; es wirkt nicht durch kirchenregimentliche Funktionen und andere kirchenrechtlich festgelegte Aufgaben.
b) Dieses Amt wirkt durch Leitung und Integration des Kreises der Brüder.
c) Dieses Amt wirkt durch den Dienst geistlicher Beratung und Seelsorge einschließlich der Möglichkeit zur persönlichen Beichte.
d) Dieses Amt vertritt die Bruderschaft nach außen, auch gegenüber den Kirchen.
e) Dieses Amt ist nicht dazu da, kirchenregimentliche, kirchenaufsichtliche oder sonstige Akte kirchenrechtlicher Art vorzunehmen. Es soll vielmehr helfen, daß wir mit gutem Gewissen in den Gemeinden und in der Landeskirche unseren Dienst mit Liebe tun.
f) In diesem Sinne sehen die Bruderschaften kein Verhältnis der Spannung oder gar des Widerspruchs zwischen dem Dienst des Bruderschafts-Bischofs und den Bischöfen der Landeskirche.
g) Mit diesem Amt ist also kein neues „ministerium“ neben dem durch Ordination begründeten kirchlichen Amt entstanden.